Zum 01.01.2013 trat die Neuordnung der Finanzanlagenvermittlung/-beratung in Kraft. Im Zuge dessen wurde für die Vermittlung von Finanzanlagen mit dem § 34f Gewerbeordnung (GewO) ein eigener Erlaubnistatbestand eingeführt. Für Vermittler von Finanzanlagen bedeutet dies, dass hierfür eine gesonderte Erlaubnis mit entsprechender Registrierung benötigt wird.Um einen fließenden Übergang von der alten hin zur neuen Erlaubnis sicherzustellen, empfehlen wir die neue Erlaubnis so bald wie möglich zu beantragen bzw. die alte Erlaubnis nach § 34c GewO umschreiben zu lassen. Bitte beachten Sie, dass bei einer Umschreibung die Beantragung und Registrierung bis zum 30.06.2013 erfolgen muss, um weiterhin wie gewohnt Finanzanlagen (z.B. Investmentfonds) vermitteln zu dürfen. Eine Zulassung nach § 34f GewO ermöglicht es Ihnen, ein umfangreiches Produktangebot und somit auch zukünftig Investmentfonds anbieten zu können. Dies kann ein wichtiges Element sein, die individuellen Kundenbedürfnisse zu erfüllen und somit die Kundenbindung zu festigen. Nachstehend haben wir für Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengefasst.

Grundsätzliche Fragen

Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34f GewO?

Eine Erlaubnis benötigt jeder, der gewerbsmäßig eine Anlageberatung oder Anlagevermittlung der unter den § 34f GewO fallenden Finanzanlagen durchführt.

Welche Finanzanlagen fallen unter die Regelungen des § 34f GewO?

Finanzanlagen im Sinne des § 34f GewO sind:

Anteilscheine an einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen (z.B. Investmentfonds)
Öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft
Sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

(Die Erlaubnis kann für alle oder ausgesuchte Teilbereiche beantragt werden.)

Gelten die gesetzlichen Regelungen des § 34f GewO auch für die Vermittlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen?

Nach aktuellem Stand sind fondsgebundene Lebensversicherungen von der gesetzlichen Regelung nicht betroffen. Eine Vermittlung der reinen Versicherungsprodukte kann auch ohne die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO erfolgen.

Wer ist für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren zuständig?

Die Umsetzung des Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens wurde auf Länderebene unterschiedlich geregelt.

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllt werden?

Für die Erteilung der Erlaubnis müssen u.a. die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, die erforderliche Sachkunde und das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der Registrierungs-/Erlaubnisstelle nachgewiesen werden.

Gibt es ein vereinfachtes Verfahren für Inhaber des § 34c GewO oder eine „Alte-Hasen-Regelung“?

Falls Sie bereits im Besitz der Erlaubnis nach § 34c GewO sind, kann die Erlaubnis nach § 34f GewO im vereinfachten Verfahren beantragt werden. Bei Beantragung der neuen Erlaubnis erfolgt – bei Vorlage der alten Erlaubnis – keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. Der Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflicht und der Sachkundenachweis müssen jedoch erbracht werden. Die Übergangszeit zur Beantragung des § 34f GewO im vereinfachten Verfahren endet am 30.06.2013, der Sachkundenachweis kann auch noch nachträglich bis spätestens 31.12.2014 nachgereicht werden. Darüber hinaus gibt es eine Bestandsschutzregelung, die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“. Selbstständige oder unselbstständige Anlagevermittler/-berater gemäß § 34c GewO bedürfen keiner Sachkundeprüfung, sofern diese eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2006 nachweisen können. Der Nachweis der bisherigen Tätigkeit erfolgt über die lückenlose Vorlage der Prüfberichte gemäß §16 MaBV für alle Tätigkeitsjahre ab 2006.

Muss die alte Erlaubnis nach § 34c GewO gekündigt werden, falls zukünftig keine Finanzanlagenvermittlung mehr erfolgt?

Nach Ablauf der sechsmonatigen Übergangszeit erlischt die alte Erlaubnis nach § 34c GewO automatisch.

Die Sachkunde

Wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?

Der Nachweis der Sachkunde erfolgt grundsätzlich über die Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) mit dem Abschluss „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau (IHK)“. Alternativ kann der Sachkundenachweis über eine gleichgestellte Qualifikation nach § 4 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) geführt werden. Beim Vorliegen einer der gleichgestellten Qualifikationen entfällt die Sachkundeprüfung.

Müssen auch angestellte Mitarbeiter die Sachkunde nachweisen?

Angestellte Mitarbeiter eines Unternehmens, die mit der Kundenberatung betraut sind, müssen die Sachkunde ebenfalls nachweisen. Der Nachweis an sich ist vom Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Erlaubnis- / Registrierungsstelle zu führen und vorzulegen.

Gibt es Vorbereitungskurse für die Sachkundeprüfung?

Verschiedene Anbieter haben spezielle Konzepte und Vorbereitungskurse für die Sachkundeprüfung der IHK entwickelt. In den meisten Fällen können die Module der Kurse im Bausteinverfahren ausgewählt und somit auf die individuellen Bedürfnisse angepasst werden. Neben Präsenzveranstaltungen umfasst das Angebot in der Regel auch Online-Schulungen und Lernprogramme.

  1. Deutsche Makler Akademie
  2. DVA Deutsche Versicherungsakademie

Der Versicherungsschutz

Welchen Umfang muss der Versicherungsschutz haben?

Der Versicherungsschutz muss alle Teilbereiche des § 34f GewO umfassen, für die eine Erlaubnis beantragt wird. Unabhängig vom Erlaubnisumfang beträgt die Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall 1.230.000,- € und für alle Versicherungsfälle eines Jahres 1.850.000,- €.

Wie kann ich meinen Versicherungsschutz überprüfen lassen?

Wenn Sie Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung benötigen oder eine Überprüfung Ihres aktuellen Versicherungsschutzes wünschen, helfen wir Ihnen gerne weiter. Unser Deckungskonzept zur Berufshaftpflichtversicherung, der SLP-Vermittlerschutz, überzeugt durch seine umfangreichen Leistungen und bietet Ihnen einen hochwertigen Versicherungsschutz, der weit über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht. Die Deckungssumme für Finanzanlagen gemäß § 34f GewO Abs. 1 Ziff. 1 und 2 (offene und öffentlich angebotene geschlossene KG-Beteiligungen) beträgt 1.500.000 EUR pro Schadensfall, max. 3.000.000 EUR für alle Fälle innerhalb eines Jahres.

Zeitplan der Umsetzung

Die neue Regelung trat zum 01.01.2013 in Kraft. Für Berufseinsteiger gelten die Regelungen ab diesem Zeitpunkt verbindlich. Vermittler, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz einer Erlaubnis nach § 34c GewO sind, können die Erlaubnis nach § 34f GewO noch bis zum 30.06.2013 im vereinfachten Verfahren beantragen und müssen ihre Sachkunde bis spätestens 31.12.2014 nachweisen.

Stand dieses Artikels: Januar 2013

Berufshaftpflichtversicherung für:

Finanzdienstleister, Finanzanlagenvermittler, Bankvertriebler, Bausparvermittler, Finanzierungsvermittler, Fondsvermittler, Vermögensberater, Hypothekenmakler, Immobilienmakler, Finanzbetriebe, Versicherungsmakler, Mehrfachagenten, Versicherungsvermittler, Ausschließlichkeitsvertreter, Einfirmenvertreter, gebundene Vermitter, Makler, Immobilienmakler, Versicherungsberäter, Versicherungsvertriebe, unabhängiger Versicherungsmakler, Assekuradeure, usw.

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