Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung schützt Sie und Ihre Kunden/Mandanten. Versicherungsvermittler sowie Berufe im Bereich der Finanzanlagenvermittlung müssen neben einer Qualifizierung für Ihre Registrierung inzwischen auch eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nach gesetzlichen Vorgaben haben.
Finanzanlagenvermittler und Finanzdienstleister müssen unbedingt neben der Erlaubnis eine Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenshaftpflicht) haben, wenn sie Investmentfonds gemäß Paragraph 3411 Abs. 1 Satz 1 ziffer 1 Gewerbeordnung oder geschlossene Forum gemäß Paragraph 3411 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 Gewerbeordnung oder sonstige Vermögensanlagen gemäß Paragraph 3411 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 Gewerbeordnung vermitteln.
Der Umfang dieser Pflichtversicherung für Finanzanlagenberatung orientiert sich an der Vermögensschadensversicherung für Versicherungsvermittler, zum Beispiel Versicherungsmakler, Mehrfachagenten oder Ausschließlichkeitsvertreter.
Die gesetzlichen Gegebenheiten, sprich die Vorgaben des Gesetzgebers zur Ausgestaltung der Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung werden an den europäischen Verbraucherpreisindex angepasst. Ursprünglich, bei Einführung, war eine Versicherungssumme von 1 Million Euro für die Vermittlung vorgesehen. Inzwischen beträgt die Mindestpflichtversicherungssumme 1,3 Millionen Euro.
Neben Versicherungsvermittlern, Finanzdienstleistern und Finanzanlagevermittlern ist diese Haftpflichtversicherung auch für Versicherungsberater eine Pflichtversicherung. Üblich sind Vertragslaufzeiten von 1 bis zu 3 Jahren bei dreijähriger Vertragslaufzeit wird in der Regel ein Dauernachlass in Höhe von 10 % gewährt.
Beispielhafte Schadenfälle:
Egal wie gut und sorgfältig sie arbeiten Fehler können jedem passieren. Der Kunde hat es eilig, er möchte doch nur schnell eine Hausratversicherung abschließen. Der nächste Kunde sind schon da und wartet und sie schludern eigentlich nur etwas beim Protokoll. Besprochen war ja dass der Kunde keine Elementarschadendeckung wünscht, obwohl sie ihm dies geraten haben.
Kurz darauf gibt es ein Unwetter, die Souterrainwohnung steht unter Wasser und der Schaden beträgt 41.000 Euro. Der Versicherer verweigert die Leistung - logischerweise, da die Elementardeckung in die Versicherung nicht eingeschlossen war. Nun erinnert sich der Kunde nicht mehr daran dass er es war, der diesen Einschluss nicht wollte, da er ein paar Euro im Jahr sparen wollte.
Dies ist nur eines von vielen möglichen Beispielen.