Machen Sie sich für die DSGVO fit!

Die neue Datenschutz Grundverordnung der Europäischen Union ist am 25.05.2018 in Kraft getreten und viele Vermittler sind noch nicht darauf vorbereitet.

Haben Sie Ihr Unternehmen schon auf die DSGVO umgestellt?

  • Kennen Sie die neuen Anforderungen an Ihre Kundenverwaltung?
  • Kennen Sie die Anforderungen an ein konformes Datenschutzkonzept?
  • Kennen Sie die neuen Anforderungen an Ihre Website oder Ihre Vergleichsrechner?
  • Kennen Sie die Auswirkungen, wenn die DSGVO nicht umgesetzt wird?

Kaum ein Vermittlerunternehmen – und sei es ein Einzelkämpfer- kommt bei der korrekten Umsetzung ohne fachlichen Rat aus. Doch der ist teuer, oft sehr teuer. Gemeinsam mit der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte und conceptic Leipzig hat die Deutsche Vorsorgedatenbank AG ein perfektes Lösungskonzept entwickelt, das vor allem auch bezahlbar ist: Das DSGVO-Tool

Mit dem DSGVO‐Tool bietet sich die Möglichkeit, zunächst anhand einer kostenfreien Checkliste den Stand der Dinge in Sachen DSGVO in Ihrem Unternehmen zu ermitteln.

Stellt sich dabei heraus, dass Handlungsbedarf besteht, bieten sich drei Lösungsansätze an:

  1. Sie erfüllen die Vorgaben der DSGVO in Eigeninitiative
  2. Sie erstellen Ihr personalisiertes Datenschutzkonzept mit Hilfe des DSGVO‐Tools

  3. Sie beauftragen einen externen Datenschutzbeauftragten, gern auch mit Hilfe des Anbieters

Schauen Sie doch mal das Video an, damit Sie sehen, wie einfach das richtige Vorgehen mithilfe des DSGVO-Tools sein kann:

In diesem Video lernen Sie das DSGVO‐Tool näher kennen.

Bestellen können Sie das DSGVO-Tool, das wir auch selber ausprobiert haben ganz einfach hier. Unter dem folgenden Link finden Sie das Tool für Ihr DSGVO Datenschutzkonzept:

DSGVO-Tool bestellen / weitere Informationen

Machen Sie Ihre Firma mit diesem Tool rechtssicher und schützen Sie sich vor teuren Abmahnungen oder Bußgeldern. Und mal ehrlich, heutzutage sollte Datenschutz ein Anliegen sein, das wir alle ernst nehmen. Zeigen Sie Ihren Kunden, dass Sie ein seriöser, zuverlässiger und kompetenter Partner sind indem Sie Datenschutz ernst nehmen.

Die Kosten für Ihr betriebliches Datenschutzkonzept belaufen sich auf 999,00 Euro zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Auch wenn Sie einen eigenen Datenschutzbeauftragten brauchen oder wollen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir haben die Kontakte für bezahlbare, günstige Lösungen.

Seit heute gilt die DSGVO. Das heißt eigentlich gilt sie ja schon länger, doch heute ist die Übergangsfrist abgelaufen. Mit einiger Nachtarbeit und viel Hilfe haben wir jetzt eine gute Basis erreicht. Ich glaube ich kann sagen, wir sind bereit. Alle Arbeitsprozesse, Sicherungsmechanismen und -techniken, Formulare und Merkblätter sind konform. Dann war da natürlich noch die Arbeiten an den Webseiten. Doch passend zum Wochenende kann ich mich nun nach Tagen des DSGVO-Wahnsinns zurücklehnen. Geholfen hat mir dabei ein Tool, das nötige Formulare erstellte, mir Handlungsbedarf zeigte und mir ermöglichte den Überblick zu behalten – auch in Zukunft. Nächste Woche werden wir Ihnen dieses Tool genauer vorstellen und auch eine Link anbieten.

Ich hoffe, Sie können sich jetzt auch zurücklehnen und das Wochenende genießen!

Wenn Sie Schiffscontainer der P&R vermittleln haben Sie es sicher längst gehört, aus den Medien, oder aus diversen Newslettern, haben Sie sicherlich erfahren, dass der Anbieter von Anlagen in Schiffscontainer – P&R – Insolvenz beantragt hat.

Da wir in diversen Telefonaten mit Vermittlern, die bei uns eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung nach Paragraph 34f haben die Verunsicherung bei den Vermittlern dieser Produkte registriert haben, möchten wir Ihnen ein Interview mit einem Fachanwalt, der bereits häufiger Vermittler vertreten hat ans Herz legen. Sie finden es auf der Website „dasInvestment.com“.

Hier geht es zum Interview

Wir hoffen, dass Ihnen diese Information ein wenig mehr Sicherheit in Bezug auf diesen Vorgang gibt. Übrigens ist es auch ganz interessant zu lesen, wenn sie nicht diese Produkte vermittelt haben, aber ähnliche Produkte vermitteln.

Nach dem Lesen des Interviews steigt vielleicht auch Ihr Interesse daran, sich noch mal mit dem Thema Strafrechtsschutz für Vermittler zu beschäftigen. Falls ja, dann schauen Sie doch mal hier:

Strafrechtsschutz für Vermittler

Bei uns können Sie zu allen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu äußerst attraktiven Konditionen den Strafrechtsschutz – und weitere interessante Bausteine – dazubuchen.

Nach Presseberichten fehlen bei der P&R ca. 1 Mio. Container. Rund 54.000 Anleger hatten bei der P&R in Container investiert. 1,6 Mio. Container sollten es sein. In einer Pressemitteilung des Insolvenzverwalters ist aber davon die Rede, dass sich nur ca. 600.000 Container in der Insolvenzmasse befinden. Diese Presseinformation basiert auf vorläufigen Zahlen, die noch korrigiert werden können. Dennoch ein erschreckendes Bild was sich da abzeichnet.

Die Staatsanwaltschaft München gab außerdem bekannt, dass sie Ermittlungen  wegen Betrugsverdachts gegen frühere und heutige Geschäftsführer von P&R aufgenommen hat. Nach dem Ermittlungsstand fehlen bei der P&R 618.000 Container. Es bleibt abzuwarten, wieviele Container den nun wirklich fehlen.

Wenn Sie als Vermittler P&R Produkte vermittelt haben sollten Sie die Informationen in der Presse auf jeden Fall verfolgen. Interessant könnte für Sie auch dieser Artikel sein: aktuelle Info – Insolvenz P&R

Zum 01.01.2013 trat die Neuordnung der Finanzanlagenvermittlung/-beratung in Kraft. Im Zuge dessen wurde für die Vermittlung von Finanzanlagen mit dem § 34f Gewerbeordnung (GewO) ein eigener Erlaubnistatbestand eingeführt. Für Vermittler von Finanzanlagen bedeutet dies, dass hierfür eine gesonderte Erlaubnis mit entsprechender Registrierung benötigt wird.Um einen fließenden Übergang von der alten hin zur neuen Erlaubnis sicherzustellen, empfehlen wir die neue Erlaubnis so bald wie möglich zu beantragen bzw. die alte Erlaubnis nach § 34c GewO umschreiben zu lassen. Bitte beachten Sie, dass bei einer Umschreibung die Beantragung und Registrierung bis zum 30.06.2013 erfolgen muss, um weiterhin wie gewohnt Finanzanlagen (z.B. Investmentfonds) vermitteln zu dürfen. Eine Zulassung nach § 34f GewO ermöglicht es Ihnen, ein umfangreiches Produktangebot und somit auch zukünftig Investmentfonds anbieten zu können. Dies kann ein wichtiges Element sein, die individuellen Kundenbedürfnisse zu erfüllen und somit die Kundenbindung zu festigen. Nachstehend haben wir für Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zusammengefasst.

Grundsätzliche Fragen

Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34f GewO?

Eine Erlaubnis benötigt jeder, der gewerbsmäßig eine Anlageberatung oder Anlagevermittlung der unter den § 34f GewO fallenden Finanzanlagen durchführt.

Welche Finanzanlagen fallen unter die Regelungen des § 34f GewO?

Finanzanlagen im Sinne des § 34f GewO sind:

Anteilscheine an einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen (z.B. Investmentfonds)
Öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft
Sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

(Die Erlaubnis kann für alle oder ausgesuchte Teilbereiche beantragt werden.)

Gelten die gesetzlichen Regelungen des § 34f GewO auch für die Vermittlung von fondsgebundenen Lebensversicherungen?

Nach aktuellem Stand sind fondsgebundene Lebensversicherungen von der gesetzlichen Regelung nicht betroffen. Eine Vermittlung der reinen Versicherungsprodukte kann auch ohne die Erlaubniserteilung nach § 34f GewO erfolgen.

Wer ist für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren zuständig?

Die Umsetzung des Erlaubnis- und Registrierungsverfahrens wurde auf Länderebene unterschiedlich geregelt.

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllt werden?

Für die Erteilung der Erlaubnis müssen u.a. die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, die erforderliche Sachkunde und das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung gegenüber der Registrierungs-/Erlaubnisstelle nachgewiesen werden.

Gibt es ein vereinfachtes Verfahren für Inhaber des § 34c GewO oder eine „Alte-Hasen-Regelung“?

Falls Sie bereits im Besitz der Erlaubnis nach § 34c GewO sind, kann die Erlaubnis nach § 34f GewO im vereinfachten Verfahren beantragt werden. Bei Beantragung der neuen Erlaubnis erfolgt – bei Vorlage der alten Erlaubnis – keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse. Der Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflicht und der Sachkundenachweis müssen jedoch erbracht werden. Die Übergangszeit zur Beantragung des § 34f GewO im vereinfachten Verfahren endet am 30.06.2013, der Sachkundenachweis kann auch noch nachträglich bis spätestens 31.12.2014 nachgereicht werden. Darüber hinaus gibt es eine Bestandsschutzregelung, die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“. Selbstständige oder unselbstständige Anlagevermittler/-berater gemäß § 34c GewO bedürfen keiner Sachkundeprüfung, sofern diese eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2006 nachweisen können. Der Nachweis der bisherigen Tätigkeit erfolgt über die lückenlose Vorlage der Prüfberichte gemäß §16 MaBV für alle Tätigkeitsjahre ab 2006.

Muss die alte Erlaubnis nach § 34c GewO gekündigt werden, falls zukünftig keine Finanzanlagenvermittlung mehr erfolgt?

Nach Ablauf der sechsmonatigen Übergangszeit erlischt die alte Erlaubnis nach § 34c GewO automatisch.

Die Sachkunde

Wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?

Der Nachweis der Sachkunde erfolgt grundsätzlich über die Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) mit dem Abschluss „Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau (IHK)“. Alternativ kann der Sachkundenachweis über eine gleichgestellte Qualifikation nach § 4 Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) geführt werden. Beim Vorliegen einer der gleichgestellten Qualifikationen entfällt die Sachkundeprüfung.

Müssen auch angestellte Mitarbeiter die Sachkunde nachweisen?

Angestellte Mitarbeiter eines Unternehmens, die mit der Kundenberatung betraut sind, müssen die Sachkunde ebenfalls nachweisen. Der Nachweis an sich ist vom Arbeitgeber gegenüber der zuständigen Erlaubnis- / Registrierungsstelle zu führen und vorzulegen.

Gibt es Vorbereitungskurse für die Sachkundeprüfung?

Verschiedene Anbieter haben spezielle Konzepte und Vorbereitungskurse für die Sachkundeprüfung der IHK entwickelt. In den meisten Fällen können die Module der Kurse im Bausteinverfahren ausgewählt und somit auf die individuellen Bedürfnisse angepasst werden. Neben Präsenzveranstaltungen umfasst das Angebot in der Regel auch Online-Schulungen und Lernprogramme.

  1. Deutsche Makler Akademie
  2. DVA Deutsche Versicherungsakademie

Der Versicherungsschutz

Welchen Umfang muss der Versicherungsschutz haben?

Der Versicherungsschutz muss alle Teilbereiche des § 34f GewO umfassen, für die eine Erlaubnis beantragt wird. Unabhängig vom Erlaubnisumfang beträgt die Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall 1.230.000,- € und für alle Versicherungsfälle eines Jahres 1.850.000,- €.

Wie kann ich meinen Versicherungsschutz überprüfen lassen?

Wenn Sie Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung benötigen oder eine Überprüfung Ihres aktuellen Versicherungsschutzes wünschen, helfen wir Ihnen gerne weiter. Unser Deckungskonzept zur Berufshaftpflichtversicherung, der SLP-Vermittlerschutz, überzeugt durch seine umfangreichen Leistungen und bietet Ihnen einen hochwertigen Versicherungsschutz, der weit über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht. Die Deckungssumme für Finanzanlagen gemäß § 34f GewO Abs. 1 Ziff. 1 und 2 (offene und öffentlich angebotene geschlossene KG-Beteiligungen) beträgt 1.500.000 EUR pro Schadensfall, max. 3.000.000 EUR für alle Fälle innerhalb eines Jahres.

Zeitplan der Umsetzung

Die neue Regelung trat zum 01.01.2013 in Kraft. Für Berufseinsteiger gelten die Regelungen ab diesem Zeitpunkt verbindlich. Vermittler, die zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz einer Erlaubnis nach § 34c GewO sind, können die Erlaubnis nach § 34f GewO noch bis zum 30.06.2013 im vereinfachten Verfahren beantragen und müssen ihre Sachkunde bis spätestens 31.12.2014 nachweisen.

Stand dieses Artikels: Januar 2013

Berufshaftpflichtversicherung für:

Finanzdienstleister, Finanzanlagenvermittler, Bankvertriebler, Bausparvermittler, Finanzierungsvermittler, Fondsvermittler, Vermögensberater, Hypothekenmakler, Immobilienmakler, Finanzbetriebe, Versicherungsmakler, Mehrfachagenten, Versicherungsvermittler, Ausschließlichkeitsvertreter, Einfirmenvertreter, gebundene Vermitter, Makler, Immobilienmakler, Versicherungsberäter, Versicherungsvertriebe, unabhängiger Versicherungsmakler, Assekuradeure, usw.

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