Mit diesem Baustein können Sie wissentliche oder bedingt vorsätzliche Pflichtverletzung absichern (Abweichung von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung).

 

Die Vermögensschaden-Haftpflicht-Deckung gewährt dem Versicherungsnehmer Schutz für den Fall, dass er wegen eines Verstoßes bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von einem Anderen für einen Vermögensschaden in die Haftung genommen wird.
Vom Versicherungsschutz umfasst sind aber nur Verstöße, die im schlimmsten Fall grob fahrlässig begangen wurden. Die Ausschlüsse der Versicherungsbedingungen (AVB) besagen u.a. sinngemäß:
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Für den Versicherungsnehmer heißt das: Kann der Versicherer bei einem Verstoß nachweisen, dass dieser Verstoß wissentlich geschah, dann lehnt er den Schaden unter Verweis auf die AVB schlicht ab. Der Versicherungsnehmer muss sich allein und auf eigene Kosten mit den Ansprüchen und der Begleichung des Schadens auseinandersetzen.

„Wissentliche Pflichtverletzung“ – was ist damit gemeint?
Für wissentliche Pflichtverletzung gibt es zwei Voraussetzungen:

  • die versicherte Person muss positive Kenntnis von der Pflicht, den gesetzlichen Normen oder auch den Weisungen des Mandanten haben und
  • sie muss sich bewusst sein, dass sie pflichtwidrig handelt.

Der Versicherer wird also darzulegen versuchen, dass die versicherte Person ihre Pflichten kannte und dass sie im Bewusstsein handelte, dagegen zu verstoßen. Und das gelingt häufiger, als man denkt.

Um den Versicherungsschutz zu erweitern – indem dem Versicherer die Möglichkeit genommen wird, einen Schaden einfach abzulehnen, weil er auf die Wissentlichkeit des Verstoßes verweisen kann – können wir Ihnen (als Einzige am Markt) die Klausel „wissentliche Pflichtverletzung“ als Deckungserweiterung anbieten.
Einfach gesagt: Was die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei der Standard-Deckung explizit ausschließen, nimmt diese Klausel mit in die Deckung hinein: wissentliche Pflichtverletzung und bedingten Vorsatz.

Allerdings gibt es Grenzen: „echter“ Vorsatz ist nicht versichert.

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