Mit diesem Baustein können Sie die erweiterte Übernahme der Nachhaftung durch den neuen Versicherer absichern. Erweiterung der Nachmeldefrist der Vorversicherungen bei endgültiger Aufgabe der Geschäftstätigkeit (Nur möglich bei bestehender Vorversicherung und wenn diese bei der Antragsstellung angegeben wird.

 

Das Ausscheiden aus der Vermittler-Tätigkeit kann der Schritt in den verdienten Ruhestand sein oder Ausdruck einer beruflichen Neuorientierung.
So oder so: Der Beginn einer neuen Lebensphase sollte ungetrübt sein von möglichen „Altlasten“ der gerade abgeschlossenen.
Moderne Vermögensschaden-Haftpflicht-Verträge wie die von uns angebotenen, erklären die Übernahme der Nachhaftung aus Vorverträgen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (nahtloser Versicherungsschutz von Vertrag zu Vertrag u.ä). Die Nachhaftung der Vorverträge wird übernommen, wenn ein Spätschaden während der Vertragslaufzeit Ihres aktuellen Vertrages gemeldet wird. Bei Beendigung dieses Vertrages (ohne Anschlussvertrag) beginnt zwar dessen Nachhaftung, aber die Übernahme der Nachhaftung der Vorverträge ist beendet, die Nachmeldung von Spätschäden aus deren Laufzeit ist nicht mehr möglich. Mit anderen Worten: Es entsteht für diese Schäden eine temporäre Deckungslücke. Sie besteht so lange, bis die Verjährungsfrist (10 Jahre) abgelaufen ist.

Der Risikofreudige wird auf die Verjährung setzen und hoffen, dass der mögliche Verstoß so lange verborgen bleibt. Wenn Sie auf „Nummer sicher“ gehen wollen, lassen Sie die Lücke gar nicht erst entstehen. Mit dem Zusatzbaustein „Erweiterte Übernahme Nachhaftung“ verlängern Sie die Nachmeldefrist für Verstöße aus der Zeit der Vorversicherungen um die Nachhaftungszeit Ihres Vertrages.

Dieser Baustein sichert Sie gegen Eigenschäden und Drittschäden, die durch Cyberrisiken entstehen können ab. Unterschätzen Sie das Risiko nicht! Schon ein Internetauftritt (webseite) kann das Risiko  oder Internetanschluss...

 

Eigenschäden:

  • Betriebsunterbrechung durch Cyberangriff
  • Datenwiederherstellungskosten
  • "Breach-Response" Aufwendungen
  • Cyber Erpressung

 

Drittschäden:

  • Cyber Haftpflicht
  • Behördliche Datenschutzverfahren
  • Multimedia Haftpflicht

 

Wie die meisten von uns wiegen auch Sie sich in der trügerischen Sicherheit, Sie seien nicht prominent genug für einen gezielten Hacker-Angriff - bei Hollywood-Stars oder Politikern sei dies etwas Anderes. Aber es geht ja auch nicht um Sie! Ziel einer Cyber-Attacke sind die personenbezogenen Daten Ihrer Kunden-Kartei.

Laut dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik wurden 43% der großen Unternehmen sowie 26% der mittelständischen Unternehmen 2018 Opfer von Cyber-Sicherheits-Vorfällen. In über 85% der Fälle kam es zu Betriebsstörungen oder gar zu Ausfällen der Geschäftstätigkeit.

Cyber Attacken, IT-Systemfehler durch unerwünschte Software, Netzwerkausfälle bzw. Netzwerkunterbrechungen sowie Verlust von vertraulichen Daten können ein Unternehmen vollständig lahmlegen, da der Daten- und Kommunikationsaustausch nur noch eingeschränkt oder ganz unmöglich geworden ist. Dies kann Kundenbeziehungen zerstören, Lieferketten unterbrechen und behördliche Untersuchungen nach sich ziehen. Die resultierende Betriebsunterbrechung kann zu erheblichen Ertragsausfällen führen.

Vor dem Hacker-Angriff kann Sie unsere Cyber-Risk-Deckung nicht schützen, aber vor dem Schaden, der mit den erbeuteten Daten Ihrer Kunden angerichtet werden kann: vom Verkauf der Adressen über Erpressung bis zur Plünderung von Bankkonten.

In unserem Annex-Produkt werden Ertragsausfall während einer cyberbedingten Betriebsunterbrechung und Vermögensschäden durch Hackerangriffe, Datenverluste und die damit verbundenen Kosten versichert.

Weitere Leistungsinhalte:

  • Ersatz der
    • IT-Forensik- Kosten
    • Kosten behördlicher Datenschutzverfahren
    • Breach-Response-Kosten (Benachrichtigungs-, Rechtsberatungs- und sonstige „Krisen- Kosten“)
  • Multimedia Haftpflicht

Mit der Cyber-Volldeckung können Sie sich darüber hinaus vor großen Schäden durch Risiken wie Cyber-Terror und Industriespionage versichern. Außerdem optimiert die Cyber-Volldeckung das Krisenmanagement im Schadenfall.

 

Für Ihre Kunden geben Sie alles, ständig bieten Sie ihnen eine optimale Dienstleistung und fühlen sich rund um die Uhr für Sie verantwortlich. Selbstverständlich sind Sie gegen Beratungsfehler mit einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abgesichert. Das schützt Sie und Ihre Kunden und natürlich ist es auch eine Pflichtversicherung. Soweit ist das gut, denn auch die Sensibilität den Vermittler haftbar zu machen wenn etwas nicht so läuft wie es soll, ist gestiegen. Rechtsanwälte wissen längst, dass es einfacher ist, einen Versicherungsmakler oder Mehrfachagenten zu verklagen als eine Versicherungsgesellschaft.

Dies sind Fälle von zivilrechtlicher Haftung die Sie und gegebenenfalls ihre Mitarbeiter treffen können. Aber haben Sie auch einmal an die Fälle strafrechtlicher Haftung gedacht?

Was zum Beispiel passiert wenn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Sie läuft obwohl Sie doch konsequent im Kundenauftrag gehandelt haben? Dies kann zum Beispiel passieren weil ein Kunde Ihnen Anlagebetrug vorwirft. Spätestens wenn die Geldanlage nicht so gelaufen ist wie sie sollte und der Kunde beim Anwalt war kann das leicht passieren.

Ein weiterer gängiger Fall ist, dass Ihnen ein Versicherungsunternehmen vorwirft den Kunden bei der Schadensmeldung zu sehr unterstützt zu haben, sprich dem Kunden die Formulierung in den Mund gelegt zu haben und es war vielleicht doch nicht so wie in der Schadenmeldung beschrieben.

Von jetzt auf gleich müssen Sie sich mit Vorwürfen wie zum Beispiel Beihilfe zur Steuerhinterziehung, Betrug, Untreue, Unterschlagung oder Beihilfe zum Versicherungsbetrug auseinandersetzen und sich dagegen wehren. Auch wenn sie noch so sorgfältig arbeiten, ein Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen kann Ihnen oder Ihren Mitarbeitern passieren…

Es gibt viele Fallen in die sie tappen können und die Gesetze definieren viele Tatbestände des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts, die uns als Versicherungsmakler, Mehrfachagenten oder Finanzanlagenvermittler betreffen.

Genau deshalb sollten Sie über den Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung nachdenken. Gegen ein geringes Entgelt können Sie einen Grundschutz als Baustein mit ihrer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung über uns einschließen. Einen erweiterten Strafrechtsschutz können wir Ihnen selbstverständlich auch bieten. Hierzu bitten wir Sie Kontakt über unser Kontaktformular mit uns aufzunehmen.

Versichert ist dann unter anderem die Übernahme von Anwalt und Sachverständigenkosten mit individueller Honorarvereinbarung. Auch ein Schadenservice bei dem unter anderem spezialisierte Strafverteidiger empfohlen werden ist enthalten.

Mit diesem Baustein können Sie wissentliche oder bedingt vorsätzliche Pflichtverletzung absichern (Abweichung von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung).

 

Die Vermögensschaden-Haftpflicht-Deckung gewährt dem Versicherungsnehmer Schutz für den Fall, dass er wegen eines Verstoßes bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von einem Anderen für einen Vermögensschaden in die Haftung genommen wird.
Vom Versicherungsschutz umfasst sind aber nur Verstöße, die im schlimmsten Fall grob fahrlässig begangen wurden. Die Ausschlüsse der Versicherungsbedingungen (AVB) besagen u.a. sinngemäß:
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung.
Für den Versicherungsnehmer heißt das: Kann der Versicherer bei einem Verstoß nachweisen, dass dieser Verstoß wissentlich geschah, dann lehnt er den Schaden unter Verweis auf die AVB schlicht ab. Der Versicherungsnehmer muss sich allein und auf eigene Kosten mit den Ansprüchen und der Begleichung des Schadens auseinandersetzen.

„Wissentliche Pflichtverletzung“ – was ist damit gemeint?
Für wissentliche Pflichtverletzung gibt es zwei Voraussetzungen:

  • die versicherte Person muss positive Kenntnis von der Pflicht, den gesetzlichen Normen oder auch den Weisungen des Mandanten haben und
  • sie muss sich bewusst sein, dass sie pflichtwidrig handelt.

Der Versicherer wird also darzulegen versuchen, dass die versicherte Person ihre Pflichten kannte und dass sie im Bewusstsein handelte, dagegen zu verstoßen. Und das gelingt häufiger, als man denkt.

Um den Versicherungsschutz zu erweitern – indem dem Versicherer die Möglichkeit genommen wird, einen Schaden einfach abzulehnen, weil er auf die Wissentlichkeit des Verstoßes verweisen kann – können wir Ihnen (als Einzige am Markt) die Klausel „wissentliche Pflichtverletzung“ als Deckungserweiterung anbieten.
Einfach gesagt: Was die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei der Standard-Deckung explizit ausschließen, nimmt diese Klausel mit in die Deckung hinein: wissentliche Pflichtverletzung und bedingten Vorsatz.

Allerdings gibt es Grenzen: „echter“ Vorsatz ist nicht versichert.

Als Versicherungsvermittler wissen Sie selber, wie wichtig eine Haftpflicht-Versicherung für Ihr Büro ist. An dieser Stelle brauchen wir Ihnen deshalb nicht erklären was alles passieren kann und wieso sie eine Betriebshaftpflichtversicherung brauchen.

Im Rahmen des Konzepts unserer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bieten wir Ihnen die Betriebshaftpflicht als Erweiterung zu äußerst attraktiven Konditionen an. Abhängig von Ihrem Umsatz und der Anzahl ihrer Mitarbeiter ist die Bürohaftpflichtversicherung bereits für unter 50€ Jahresbeitrag möglich.

Jeder der ein eigenes Büro betreibt oder im Außendienst tätig ist sollte diesen Baustein mit abschließen.

Ausschließlichkeitsvertreter / Einfirmenvertreter, die eine Haftungsfreistellung Ihres Unternehmens haben sollten dennoch eine Betriebshaftpflichtversicherung / Bürohaftpflichtversicherung abschließen. Für ein günstiges Angebot nehmen Sie bitte Kontakt zu uns über das Kontaktformular auf.

 

Die Annex-Betriebshaftpflicht-Versicherung ist für jede Firma unverzichtbar, da Sie als Unternehmer für verschuldete Schäden unbegrenzt und als Einzelunternehmer sogar mit ihrem Privatvermögen haften müssen. Nationale und internationale Haftungsgrundsätze für Betriebe werden immer weiter verschärft – gleichzeitig erhöht die immer verbraucherfreundlicher werdende Rechtsprechung das Haftungsrisiko.
Mit einer Betriebshaftpflicht-Versicherung versichern Sie Ihre gewerblichen Tätigkeiten und die Ihrer Mitarbeiter gegen Personen- und Sachschäden.

Ein Beispiel: Sie sitzen zu Hause beim Kunden und da dieser gastfreundlich ist, bietet er Ihnen einen frisch gepressten Tomatensaft an. Sie breiten Ihre Verkaufsmappe für Lebensversicherungen aus und besprechen mit dem Interessenten die Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge – ein umfassendes Thema mit einigen Verkaufshelfern. Ungeschickterweise stoßen Sie während Ihres Gesprächs das Glas Tomatensaft um und ruinieren dadurch den weißen Schafsfellteppich Ihres Kunden – ein klassischer Fall für eine Betriebshaftpflicht-Versicherung

Berufshaftpflichtversicherung für:

Finanzdienstleister, Finanzanlagenvermittler, Bankvertriebler, Bausparvermittler, Finanzierungsvermittler, Fondsvermittler, Vermögensberater, Hypothekenmakler, Immobilienmakler, Finanzbetriebe, Versicherungsmakler, Mehrfachagenten, Versicherungsvermittler, Ausschließlichkeitsvertreter, Einfirmenvertreter, gebundene Vermitter, Makler, Immobilienmakler, Versicherungsberäter, Versicherungsvertriebe, unabhängiger Versicherungsmakler, Assekuradeure, usw.

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